top of page

DSK veröffentlicht neue Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen

Jeder Mensch hat das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne dass sein Verhalten permanent mit einer Kamera beobachtet oder aufgezeichnet wird. Im Alltag ist Videoüberwachung dennoch weit verbreitet. Aber schon die Aufnahme einer Person greift in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

Videoüberwachungsanlagen werden in großer Zahl eingesetzt. Das Risiko, dass damit die Rechte von Betroffenen verletzt werden, hat sich in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Grund dafür sind die geringen Anschaffungskosten und die verbesserte Qualität der Technik. Eine dauerhafte und anlasslose Videoüberwachung in der Öffentlichkeit greift erheblich in die Grundrechte von Personen ein. Bereits eine einfache Überwachungsanlage verarbeitet in erheblichem Umfang personenbezogene Daten, ohne dass der Großteil der erfassten Informationen für den Überwachenden je eine Rolle spielt. (DSK)

Einige Beispiele für die Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen*

  • Überwachung von Beschäftigten

  • Überwachung in der Nachbarschaft

  • Überwachung in der Gastronomie

  • Übersichtsaufnahmen und Webcams

  • Dashcams

  • Tür- und Klingelkameras

  • Drohnen

  • Wildkameras

Anhand einer Checkliste können Verantwortliche und Datenschutzbeauftragte kontrollieren, ob sie bei der Einrichtung einer Videoüberwachung alle wesentlichen Prüfungsschritte einhalten.

» Die vollständige Pressemitteilung der DSK (Datenschutzkonferenz) lesen Sie hier.

Videoüberwachung wird in fast allen Bereichen des nicht-öffentlichen Lebens eingesetzt

Checkliste für den Betreiber von Videokameras

Mit einer Videokamera dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn dies eine gesetzliche Grundlage erlaubt. Die DSGVO enthält für Videoüberwachungen durch Privatpersonen und Unternehmen keine spezielle Regelung. Rechtsgrundlage für solche Datenverarbeitungen ist daher regelmäßig Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO. Grundsätzlich kann sich die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung aber aus allen Rechtmäßigkeitstatbeständen des Art. 6 Absatz 1 Satz 1 DSGVO ergeben.

Planen Sie die Installation von Videokameras oder betreiben Sie bereits eine Videoüberwachungsanlage? Die DSK hat einen Fragenkatalog zusammengestellt, den Sie für die Überwachungsmaßnahme beantworten sollten.

Haben Sie zu dem Betrieb der Videoüberwachungsanlage konkrete Fragen, können Sie sich gerne an die für Sie zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Maßgeblich ist gem. § 40 Abs. 2 BDSG die (Haupt-) Niederlassung des Verantwortlichen. Eine Übersicht über die Kontaktdaten erhalten Sie unter www.datenschutzkonferenzonline.de.

* Unter dem Begriff der „nicht-öffentliche Stellen" sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Betätigung, z. B. eingetragene Vereine, Genossenschaften, Kapital- und Personengesellschaften des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, OHG, KG, GmbH und Co. KG, GbR), und andere privatrechtlich organisierte Personenvereinigungen (z.B. Genossenschaften, nichteingetragene Vereine, Gewerkschaften, Parteien, Berufsverbände, Gruppierungen ohne Rechtspersönlichkeit) zu verstehen.

 

Über uns

Tedesio ist ein modernes und intelligentes IT Spezialistenteam mit den Schwerpunkten IT Security, ITK Lösungen und IT Authority. Wir unterstützen Sie bereits im Vorfeld sowie in eingetretenen Ausnahmezuständen als kompetenter und professioneller Partner mit einem großen Spektrum an Services & Solutions in den Bereichen »IT Security, »IT Analytics, »IT Forensic und »DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Wir beraten und begleiten Sie und Ihr Unternehmen diskret, vertrauensvoll und kompetent bei den ständig steigenden Sicherheitsherausforderungen durch die Vernetzung der »IT Systeme. Sie profitieren hierbei von unseren Erfahrungen und Erkenntnissen.

Kontakt

Tedesio GmbH

21244 Buchholz in der Nordheide

Telefon: 04181 92891-67

E-Mail: security@tedesio.de

bottom of page