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Vorwurf der Ausspähung von Daten und Datenhehlerei

  • holgermay
  • 11. Jan. 2019
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 8. Mai

Der 20-jährige, der von mehr als tausend Menschen Daten gestohlen und im Dezember 2018 auf Twitter veröffentlicht haben soll, handelte nach Erkenntnissen der Ermittler alleine. Dies ist ein perfektes Beispiel dafür, wie nur eine einzige Person in der Lage sein kann, Ihnen und Ihrem Unternehmen zu schaden. Handeln Sie nicht fahrlässig und sichern Sie Ihre IT ausreichend ab – sonst könnten auch Sie demnächst betroffen sein.

Foto: Creativa Images / fotolia

Rund 1.000 Politiker, Prominente und Journalisten sind von der Online-Spähattacke betroffen. In etwa 50 Fällen wurden größere Datensätze wie Fotos und Chatverläufe veröffentlicht. Innenminister Seehofer warnt vor Sorglosigkeit.

Die Staatsanwaltschaft prüft jetzt vor allem zwei Strafvorschriften: das Ausspähen von Daten (§ 202a STGB) und die Datenhehlerei (§ 202d STGB). In beiden Fällen sieht das Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Im Verhältnis zu dem angerichteten Schaden wohl eher dürftig.

  • Ausspähen von Daten: Ein Täter verschafft sich unbefugt Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt sind. Diese Daten müssen besonders geschützt sein – z.B. mit einem Passwort.

  • Datenhehlerei: Ein Täter veröffentlicht nicht allgemein zugängliche Daten, die jemand anderes rechtswidrig erlangt hat. Er muss damit etwa bezwecken, einem anderen Schaden zuzufügen.

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